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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1.) Der Verein führt den Namen: Eissportverein Würzburg
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den abgekürzten Zusatz e. V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg
3.) Die Vereinsfarben sind rot-blau.
4.) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5.) Der Gerichtsstand ist Würzburg.


§ 2
Zweck des Vereins

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a) Förderung des Jugendsports.
b) Ausrichten von Wettkampfsportveranstaltungen.
c) Ausbilden von Übungsleitern
4.) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und des
Bayerischen Eissportverbandes.
5.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
Eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
2.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb
Eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das
Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese
Entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß
aus dem Verein. Die Austritterklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
2.) Der Austritt muß schriftlich per Einschreiben dem Verein
gegenüber erklärt werden. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjähres
unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zulässig.
Fällige Beiträge sind zu entrichten und können im
Rechtswege beigetrieben werden.
3.) Möchte ein Mitglied seine aktive Tätigkeit als Eishockeyspieler
bei einem anderen Verein ausüben, hat er dieses
seinem Verein durch Kündigung per Einschreiben mitzuteilen.
Der Verein muß einem Spieler, der seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein (z. B. Rückgabe von vereinseigenen
Ausrüstungsgegenständen, finanzielle Verpflichtungen usw.)
nachgekommen ist, die Freigabe nach Ablauf einer Sperrfrist
von 12 Monaten erteilen. Die Sperrfrist beginnt mit Eingang
der schriftlichen Kündigung beim Verein.
4.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als
6 Monaten, trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlung
Der Beschluß bedarf 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des
Vorstandsgremiums. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
5.) Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten
als bekanntgegeben) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen; diese kann den Ausschluß durch das
Vorstandsgremium nur durch eine 2/3-Stimmenmehrheit der
Anwesenden Mitglieder aufheben. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei
Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5
Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen
des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6
Beiträge und Mittel des Vereins

1.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung
entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung
bestimmt mit einer ¾-Mehrheit einen anderen Beitrag.
2.) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Es ist für das Jahr des Erwerbs bzw.
Der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Der Beitrag ist bis spätestens 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3.) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden; die Festlegung
erfolgt durch den Vorstand.
4.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag
den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
6.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten
Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
7.) Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in
in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
8.) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern
nur das Vereinsvermögen.


§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung


§ 8
Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem 1, Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Abteilungsleiter
Jugend, dem Abteilungsleiter Erste Mannschaft und dem
Abteilungsleiter 1b.
2.) Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam. Ein Mitglied muß der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende sein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Die Abwicklung der Bankgeschäfte (wie z. B. Überweisungen,
Lastschriften usw.) erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und
dem Kassier, im dualen Unterschriftensystem.
3.) Wird durch ein Rechtsgeschäft eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung
begründet, so ist eine Mitwirkung des Kassenwarts in jedem Falle
erforderlich.
4.) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf
2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes
endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5.) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 9
Mitgliederversammlung

1.) Das Oberste Organ ist die Mitgliederversammlung.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Findet in jedem Jahr, im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird durch
den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden
einberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt
die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand schriftlich. Zwischen dem Tage der Benachrichtigung
der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung
muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung
jeweils besonders hingewiesen werden.
5.) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.) Anträge können gestellt werden
a) Von Mitgliedern
b) Vom Vorstand
c) Von den Abteilungen
9.) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung
aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit
Einstimmig beschlossen wurde.
10.) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens
10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit

1.) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und solche,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben mit schriftlicher Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter und mindestens 3 Monate Mitglied sind.
Mitglieder, die bis zum Tag der Mitgliederversammlung keinen
Beitrag entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt.
2.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, haben das Recht
zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen des Vereins,
besitzen aber nicht das Stimm-und Wahlrecht.
3.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.


§ 11
Satzungsänderungen

1.) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung
behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen
Fassung in der Einladung gegenübergestellt und eine Begründung
für die Änderung gegeben wird.
2.) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Zwei-Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderung aufgrund behördlicher Maßgaben ( z. B. Auflagen
oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden.
3.) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch
Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
4.) Anträge auf Satzungsänderung sind in der Einladung mit vollem
Wortlaut wiederzugeben.


§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

1.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes,
der Ausschüsse, sowie der Jugend-und Abteilungsversammlungen
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden
bzw. 2. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem
von ihnen bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
3.) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich
zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-und Aufnahmebeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins
geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf
der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
4.) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren
Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen des Abteilungsvermögens
(Guthaben), jedoch nur im Umfange von € 500,– im Einzelfall eingehen;
höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vorstandes des Vereins.
5.) Die Ernennung bzw. Bestimmung eines Übungsleiters oder Trainers
für die Abteilungen des Vereins obliegt dem Vorstand.
Dieser entscheidet über Anstellungen oder Entlassung eines
Übungsleiters oder Trainers.


§ 13
Abteilungen

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilunngen
oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
2.) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter,
denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.



§ 14
Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3.) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann innerhalb
von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist, wenn darauf bei der Einladung hingewiesen
wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
Bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.07.1986 errichtet.
Die ersten Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am
12.06.1993 beschlossen.
Weitere Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am
19.07.2015 beschlossen.
Die letzten Satzungsänderungen wurden von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am ..__ beschlossen.19 09 2019

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